Die pandemiebedingte Schließung von Schulen und Kindertagesstätten stellt viele Eltern vor organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Wir stellen euch hier die zwei Regelungen vor, die Eltern jetzt unterstützen: Kinderkrankentage/Kinderkrankengeld und die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Außerdem findet ihr weiter unten auch weiterführende Tipps für Eltern, die berufstätig sind und ihre Kinder betreuen.
VFB
Wenn man berufstätig ist und die Schule zu hat oder die Kita unter Quarantäne steht, braucht man vor allem zwei Dinge: Zeit für die Betreuung des Kindes/der Kinder und finanzielle Sicherheit. Die folgenden Regelungen können konkret helfen - vor allem die bis Ende 2021 angepassten "Kinderkrankentage" bieten unbürokratische Hilfe. Grundlegend gilt: Das Kinderkrankengeld ist meist höher als die Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz - letzteres wird aber länger gezahlt. Ihr könnt die beiden Leistungen nicht gleichzeitig nutzen, aber nacheinander: Also zum Beispiel erst Kinderkrankengeld beantragen und wenn dieses "aufgebraucht" ist und trotzdem noch Bedarf besteht, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen.
Wenn das eigene Kind erkrankt und zuhause betreut werden muss, gibt es schon lange die Möglichkeit, "Kinderkrankentage" zu nehmen. Das geht, wenn das Kind nicht älter als 12 Jahre ist.
Anlässlich der Corona-Pandemie können in diesem Jahr rückwirkend zum 5. Januar 2021 und bis zum 31. Dezember 2021 zusätzliche Kinderkrankentage genommen werden. Und zwar nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern auch wenn es zu Hause betreut werden muss, weil:
Das Kinderkrankengeld ermöglicht berufstätigen Eltern nicht nur eine zeitweise Freistellung von der Arbeit, sondern gleicht auch Lohnausfälle aus, die entstehen, weil ihr zu Hause Kinder betreuen müsst. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn ihr im Homeoffice arbeiten könnt.
Als gesetzlich Versicherte/r hast du Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn
Als privat Versicherte/r hast du einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der andere gesetzlich versicherte Elternteil hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf höchstens 15 bis 35 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr.
DGB
Entstehen dir Lohnausfälle, weil Schule und Kita pandemiebedingt geschlossen sind? Dann steht dir möglicherweise ein Lohnausgleich nach dem Infektionsschutzgesetz zu! Das Gesetz gilt, solange die Regierung eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" ausgerufen hat.
Die Höhe der Ausgleichzahlung beträgt 67 Prozent deines monatlichen Nettoeinkommens und ist auf maximal 2.016 Euro begrenzt. Die Ausgleichszahlung kann pro Elternteil für zehn Wochen beantragt werden. Alleinerziehende haben einen maximalen Anspruch von 20 Wochen. Der Lohnausfall kann auch tageweise beantragt und so über mehrere Monate genutzt werden. Eine stundenweise Beantragung ist nicht möglich.
Erwerbstätige Eltern und Pflegeeltern mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Eltern und Pflegeeltern von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfen angewiesen sind, haben unter diesen Bedingungen Anspruch auf Lohnausgleich bei Verdienstausfällen:
Bei Arbeitnehmer/innen übernehmen die Arbeitgeber/innen die Auszahlung der Entschädigungen (nach dem Infektionsschutzgesetz). Wende dich am besten an deine Personalabteilung. Auch dein Betriebs- oder Personalrat kann dich unterstützen!
Wenn du selbständig bist, kannst du die Entschädigung in den meisten Bundesländer online beantragen. Ansonsten sind die Behörden der Länder zuständig. Das können die Landesgesundheitsbehörden, ihnen nachgeordnete Behörden oder auch andere Stellen sein. Recherchiere hier, ob in deinem Bundesland ein Online-Antrag möglich ist. Der DGB informiert dich hier unter Punkt 9 über die Antragstellung in einzelnen Bundesländern.
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden. Die Entschädigung kann auch tageweise beantragt und somit über mehrere Monate "gestreckt" werden. Eine stundenweise Beantragung ist dagegen ausgeschlossen.
Über das Kinderkrankengeld und den Lohnausgleich nach dem Infektionsschutzgesetz hinaus könnt ihr prüfen, ob:
Grundlegend gilt: Macht euch schlau, welche Regelungen für euer Arbeitsverhältnis gelten und geht zu eurem Betriebs- oder Personalrat, der ist für euch da. Tauscht euch mit euren Kolleg/innen aus. Auch Deine Gewerkschaft unterstützt Dich! Es kann - bei einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von beiden Seiten - auch Sinn machen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine gemeinsame Lösung für euch und eure Kolleg/innen zu finden.
Du willst die Infos aus diesem Artikel an deine Kolleg/innen weitergeben? Auf unserer Materialbestellungs-Seite findest du einen Aushang fürs schwarze Brett - mit allen wichtigen Infos zu Kinderkrankengeld etc. Zum Ausdrucken oder Bestellen - kostenfrei.
Du willst mehr Informationen über finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen? Dann besuch unser Portal "Mehr Geld für Familien".
Hier kannst du Infomaterial bestellen, um deine Kolleg/innen über staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen für Familien zu informieren.
Der DGB fordert Familien-Soforthilfe und damit notwendige Nachbesserungen der Entschädigungszahlung für Sorgeberechtigte.
Das Infoportal des Bundesinnenministeriums informiert über die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und ermöglicht die Antragsstellung für einen Großteil der Bundesländer.
Die Neuregelung des § 56 Infektionsschutzgesetz im Wortlaut.
Fragen und Antworten zum "neuen" Kinderkrankengeld
Eine Übersicht über alle finanziellen Unterstützungsleistungen während der Corona-Pandamie hat das Familienministerium hier zusammengesellt.
Weitere Infos für Arbeitnehmer/innen zum Thema Umgang mit Corona findet ihr bei beim Deutschen Gewerkschaftsbund und seinen Mitgliedsgewerkschaften.
Gemeinsam durch die Corona-Krise - hier findet ihr praktische Unterstützungsangebote und Initativen eurer Gewerkschaft.
***Aktualisiert am 26.04.2021***
Alle Angaben in diesem Text wurden sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Der Ratgeber kann im Zweifel keine Rechtsberatung ersetzen, für die bei Bedarf eine Gewerkschaft oder ein/e Jurist/in zurate gezogen werden sollte.