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Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Einkommen und Kindergeld an Eltern gezahlt, die finanzielle Unterstützung benötigen, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Der KIZ wird für jede Familie individuell berechnet und beträgt seit 1.1.2021 höchstens 205 Euro pro Monat und Kind. Diese Maßnahme ist Teil des Starke-Familien-Gesetzes der Bundesregierung.
Auch das Kindergeld wird ab dem 1.1.2021 um 15 Euro erhöht. Das Kindergeld beträgt dann 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind.
Die Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag bildet das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Ob und in welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt grundsätzlich von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.
So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 700 Euro voraussichtlich den Kinderzuschlag erhalten, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen rund 1.600 bis 2.300 Euro beträgt. Gleiches gilt für eine alleinerziehende Person mit einem Kind, einer Warmmiete von 550 Euro und einem Nettolohn zwischen 950 und 1.200 Euro. Wer den Kinderzuschlag erhält ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse geprüft werden. Die Beantragung ist digital möglich.