Familien mit kleinen Einkommen und Familien, die Angehörige mit einer Behinderung haben, können ab Oktober deutschlandweit einen einwöchigen Urlaub in einer gemeinnützigen Familienferienstätte oder Jugendherberge buchen. Berechtigte Familien müssen dabei nur etwa zehn Prozent der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlen. Möglich sind bis zu sieben Tage bis Ende 2021 und weitere bis zu sieben Tage im Jahr 2022. Das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" möchte so einen Betrag leisten zur Erholung von den Belastungen der Corona-Pandemie. Alle Infos gibt es beim Bundesfamilienministerium.
Dein Einkommen reicht, um für dich selbst zu sorgen, aber nicht für den Lebensunterhalt der gesamten Familie? Dann könnte der Kinderzuschlag (KiZ) etwas für dich sein! Er beträgt bis zu 205 Euro pro Kind und Monat und wird für sechs Monate bewilligt. Nach den sechs Monaten kannst du einen neuen Antrag stellen.
Unter folgenden Bedingungen kannst du den Kinderzuschlag beantragen:
Du lebst mit deinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, beziehst für sie Kindergeld und deine Kinder sind maximal 25 Jahre alt.
Bist du alleinerziehend, muss dein Einkommen mindestens 600 Euro brutto betragen. Lebt ihr als Paar zusammen dann müsst ihr insgesamt mindestens 900 Euro brutto verdienen.
Du darfst keine Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten.
Prüfe jetzt deinen Anspruch mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse und stelle dann direkt deinen Antrag: www.KiZ-digital.de
Weitere Infos haben wir hier für dich zusammengestellt.
Was wird übernommen bzw. bezuschusst?
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Du kannst für deine Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wenn ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und du oder deine Kinder eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:
Leistungen für Bildung werden für Schüler/innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Da sich die Beantragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, haben wir die Informationen für dich nach Ländern sortiert. Erkundige dich am besten direkt bei deiner Stadt oder Gemeinde.
Wohnst du in einer Stadt, dann wende dich an die Stadtverwaltung.
Wenn du in einem Landkreis wohnst, dann hilft dir dein Landratsamt weiter. In einigen Landkreisen nehmen auch Stadtverwaltungen diese Aufgaben wahr.
Die Ansprechpartner/in in Stadtverwaltung oder Landratsamt kannst du im Serviceportal Baden-Württemberg recherchieren. Dort kannst du auch nachschauen, ob ein Online-Antrag möglich ist.
Laut dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sind die Jobcenter sowie die Städte für die Auszahlung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig. Wende dich also am besten an das Jobcenter. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Je nachdem, welche Leistungen deinen Anspruch auf das Bildungspaket begründen, musst du dich an unterschiedliche Stellen wenden:
Alle, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, erhalten einen BerlinPass BuT. Die Ausgabe des BerlinPass BuT kann je nach Bezirk unterschiedlich geregelt sein. Bitte informiere dich bei deiner zuständigen Stelle. Eine Liste der Behörden findest du im Berliner Service-Portal.
Merkblätter und Anträge stehen online zur Verfügung. Manchmal müssen die Leistungen nicht extra beantragt werden, sondern nur Nachweise eingereicht werden, um die Leistungen zu erhalten.
Laut dem Ratgeber für Familien des Landes Brandenburg sind die Jobcenter sowie die Sozialämter für die Auszahlung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig. Wende dich also am besten an diese Stellen. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen. Manche Städte bieten Online-Formulare an.
Das Land Brandenburg bietet außerdem für 4 Euro einen Familienpass an, mit dem du Rabatt für zahlreiche Ausflugsziele in Berlin und Brandenburg erhältst.
In Bremen sind die Jobcenter bzw. die Ämter für Soziale Dienste für die Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig.
Personen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld oder Sozialhilfe und Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, können für Kinder und Jugendliche automatisch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahre müssen dazu den Schulbesuch nachweisen.
Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, müssen beim Amt für Soziale Dienst entsprechende Nachweise vorlegen, um Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhalten.
Für die Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe wird dem/ der Berechtigten ein "Bremen-Pass" ausgehändigt. Sofern ein schriftlicher Antrag auf dem Postweg erfolgt, wird der Bremen-Pass übersandt.
Einen Überblick über die zuständigen Ämter erhältst du hier.
Allgemeine Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe stellt die Stadt Hamburg zur Verfügung.
Um Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen, kannst du auf Online-Formulare zurückgreifen.
Zusätzlich bietet das Hamburger Bildungspaket noch weitere Leistungen an, wie beispielsweise sechs Wochen kostenfreie Ferienbetreuung pro Schuljahr für Vorschul- und Schulkinder bis 14 Jahre. Weitere Informationen findest du hier.
Zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind nach Wohnort bei Berechtigung aufgrund:
Eine Liste der örtlich zuständigen Stellen erhältst du im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Laut dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung liegt die Auszahlung der Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte.
Bitte erfrage in deinem Rathaus oder Bürgeramt bzw. im Jobcenter die zuständige Ansprechperson für die Leistungen aus dem Bildungspaket. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Beim Landkreis Vorpommern-Greifwald können zudem Flyer zum Bildungspaket in arabisch, polnisch, englisch und russisch abgerufen werden.
Laut Serviceportal Niedersachsen müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich beantragt werden.
Es ist – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung - keine gesonderte Antragstellung in den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG erforderlich, aber informiere dich bitte im Vorfeld über mögliche Zuschüsse bei der örtlich zuständigen Stelle. Für den Bereich des Bundeskindergeldgesetzes ist immer ein gesonderter Antrag erforderlich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem Bundeskindergeldgesetz liegt beim örtlichen Jobcenter. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Laut dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sollen die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets Kindern möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Wege zu Gute kommen. Deshalb ist es wichtig, dass du die Leistungen rechtzeitig beantragst. Hierzu wendest du dich bitte an dein Jobcenter bzw. an die Verwaltung deiner Stadt oder deines Landkreises. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Wenn du Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhältst, wendest du dich in der Regel an das Jobcenter.
Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, ist die zuständige Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt Ansprechpartner/in.
Weitere Informationen bekommst du beim Ministerium des Inneren und für Sport. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Im Saarland sind die Landkreise sowie der Regionalverband Saarbrücken die richtigen Ansprechpartner/innen. Die richtige Stelle kannst du beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr recherchieren.
Wenn du Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhältst, wende dich an dein zuständiges Jobcenter.
Wenn du Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehst, dann ist dein Landratsamt oder die Stadtverwaltung zuständig.
Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen. Weitere Informationen
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind laut dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration in der Regel gesondert beim Jobcenter bzw. der Kommune zu beantragen. Die kommunalen Beratungsstellen, z.B. das Bürgerbüro oder Sozialamt, teilen dir das für deinen Wohnort zuständige Amt auf Anfrage mit. Die Leistungen werden in der Regel durch Gutscheine oder Direktzahlung an den Anbieter erbracht. Über Einzelheiten berät dich der zuständige Leistungsträger vor Ort. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Grundsätzlich ist für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets eine Antragstellung erforderlich. Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht mehr separat beantragen, dies geschieht bereits mit dem Antrag auf die Grundleistung. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein separater Antrag zu stellen.
Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaket ist regional unterschiedlich organisiert. Grundsätzlich gilt jedoch die Zuständigkeit der
Hier kannst du die Behörde recherchieren, bei der du deinen Antrag stellen kannst.
Leistungen werden erbracht durch:
Wenn du Leistungen nach SGB II, Wohngeldgesetz und/ oder Bundeskindergeldgesetz beziehst, dann wende dich an dein zuständiges Jobcenter.
Beziehst du Leistungen nach SGB XII, dann ist das Sozialamt deines Landkreises bzw. deiner kreisfreien Stadt zuständig.
Die zuständige Stelle kannst du außerdem über den Zuständigkeitsfinder der Online Verwaltung Thüringen recherchieren. Eine kurze Internetrecherche mit "Leistungen für Bildung und Teilhabe" plus deiner Stadt bzw. deinem Landkreis sollte dir auch beim Finden der zuständigen Stelle weiterhelfen.
Willst du deinen Kolleg/innen über die Leistungen für Bildung und Teilhabe informieren? Dann nutze unsere Grafiken, die du hier herunterladen kannst.
Wenn du den Kinderzuschlag erhältst oder Wohngeld beziehst, kannst du eine Befreiung von den Kita-Gebühren beantragen. Wende dich hierfür mit der jeweiligen Bewilligung bzw. dem jeweiligen Bescheid an dein Jugendamt.
Wenn du Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehst, dann hast du ebenfalls Anspruch auf Befreiung von Kita-Gebühren. Frage hierfür bei deiner Behörde nach!
Bei Alleinerziehenden ist das Geld meistens besonders knapp. Wir stellen dir zentrale Unterstützungsmöglichkeiten vor. Daneben kannst du auch prüfen, ob du beispielsweise Anspruch auf den Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe hast.
Der Unterhaltsvorschuss hilft, die finanzielle Lebensgrundlage deines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise zahlen könnte.
Unterhaltsvorschuss wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Dein Einkommen als alleinerziehendes Elternteil ist dabei unerheblich.
Ab 2021 beträgt der Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind bis zum 18. Geburtstag, wenn
Den Unterhaltsvorschuss musst du schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt.
Unter gewissen Voraussetzungen können Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.
Solltest du ein geringes Einkommen und dennoch hohe Mietkosten haben, dann kannst du möglicherweise Wohngeld beziehen. Je nachdem, wie viele Personen in deinem Haushalt leben, kannst du mehr oder weniger Wohngeld erhalten. Die Höhe hängt von folgenden Faktoren ab:
Kein Wohngeld erhalten Personen, die schon über eine andere Behörde einen Zuschuss zu den Wohnkosten bekommen, z.B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Übergangsgeld. Auch wenn nur eine Person im Haushalt einen Zuschuss zu den Wohnkosten bekommt, können die anderen kein Wohngeld erhalten. Auch Empfänger/innen von Leistungen durch das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsbildungsgesetz (BBiG) können kein Wohngeld bekommen.
Ob du einen Anspruch auf Wohngeld hast, kannst du über den Wohngeldrechner prüfen.
Zur Beantragung wendest du dich am besten an deine zuständige Wohngeldstelle. Formulare und die zuständigen Stellen findest du hier: wohngeld.org
Hast du mindestens ein Kind, das bei dir wohnt und das du ohne Partner/in erziehst, dann steht dir ein spezieller Steuerfreibetrag zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende senkt deine Steuerbelastung.
Alleinerziehende erhalten für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Für 2020 und 2021 wurde der Betrag auf 4.008 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Den Freibetrag gibt es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Du musst mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und du darfst in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.
Solltet ihr das Wechselmodell anwenden, dann kann nur eine Person den Entlastungsbetrag erhalten. Und zwar die Person, die für das Kind das Kindergeld erhält, auch wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.
Weitere Informationen erhältst du bei finanztip.de. Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag beantwortet auch das Bundesfamilienministerium.
Weitere Informationen stellt auch der Verband alleinerziehender Mütter und Väter zur Verfügung. Dieser steht dir auch beratend zur Seite, sollten Leistungen durch Behörden abgelehnt werden. Die Kontaktinformationen findest du hier.
Ist die Schule oder die Kita deines Kindes pandemiebedingt geschlossen und dir entstehen dadurch Lohnausfälle? Dann steht dir möglicherweise eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Die Höhe beträgt 67 Prozent deines monatlichen Nettoeinkommens, wobei maximal 2.016 Euro gezahlt werden. Die Leistung ist auf zehn Wochen je Elternteil begrenzt. Alleinerziehende haben einen maximalen Anspruch von 20 Wochen. Du hast auch einen Anspruch, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird und Hybridunterricht stattfindet. Diese Regelung gilt, solange die Regierung eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" erklärt.
Erwerbstätige Eltern oder Pflegeeltern mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Eltern und Pflegeeltern von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfen angewiesen sind, haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfällen (nach dem Infektionsschutzgesetz):
Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ruht, wenn Kinderkrankengeld bezogen wird.
Bei Arbeitnehmer/innen übernehmen die Arbeitgeber/innen die Auszahlung der Entschädigungen (nach dem Infektionsschutzgesetz).
Wende dich hierfür am besten an deine Personalabteilung. Auch dein Betriebs- oder Personalrat kann dich unterstützen.
Wenn du selbständig bist, kannst du die Entschädigung in den meisten Bundesländer online beantragen - recherchiere hier, ob dein Bundesland einen Online-Antrag zulässt. Ansonsten sind die Behörden der Länder zuständig. Das können die Landesgesundheitsbehörden, ihnen nachgeordnete Behörden oder auch andere Stellen sein.
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden. Die Entschädigung kann auch tageweise beantragt und somit über mehrere Monate "gestreckt" werden. Eine stundenweise Beantragung ist dagegen ausgeschlossen.
Weitere Informationen erhältst du hier.
Grundsätzlich gilt: Ist dein Kind krank, nicht älter als 12 Jahre und muss betreut werden, hast du als Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zusätzlich dazu hast du einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn du gesetzlich versichert bist.
Neu jetzt in 2021: 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld können pro Kind und Elternteil beantragt werden. Alleinerziehenden stehen bis zu 60 Tagen zu. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
Der Anspruch besteht neben Krankheitsfällen von Kindern auch dann, wenn dein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist oder eine Quarantäneanordnung besteht. Oder auch, wenn der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Hierfür braucht ihre nur eine Bescheinigung über die Schließung bzw. Einschränkung der Betreuungseinrichtung. Zudem könnt ihr das Kinderkrankengeld auch dann beantragen, wenn ihr im Homeoffice arbeiten könnt.
Als gesetzlich Versicherte/r hast du Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn
Neu in 2021 ist jetzt, dass gesetzlich versicherte Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, auch Kinderkrankengeld beantragen können. Hierfür braucht ihr nur eine Bescheinigung über die Schließung bzw. Einschränkung der Schule oder Kita und kein ärztliches Attest.
Als privat Versicherte/r hast du einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Anzahl bezahlter Kinderkrankentage in 2021
Das Kinderkrankengeld wird in diesem Jahr für 30 Tage pro Elternteil (60 für Alleinerziehende) gewährt. Die Bezahlung erfolgt über die Krankenkassen. Gesetzlich versicherte Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, können pro Kind und Elternteil 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage. Sollte dein Arbeitgeber dich (teilweise) bezahlt freistellen, dann werden diese Tage auf die Dauer des Kinderkrankengeldes angerechnet.
Ist dein Kind schwerstkrank und hat nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben, dann hast du einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld.
Die Krankenkassen zahlen normalerweise bis zu 90 Prozent deines ausgefallenen Nettogehalts. Unter bestimmten Bedingungen zahlen sie die Ausfälle auch zu 100 Prozent. Das Kinderkrankengeld ist in der Höhe gedeckelt und beträgt maximal 112,88 Euro/ Tag.
Normalerweise wird das Kinderkrankengeld mit einer entsprechenden Bestätigung des/der Kinderarztes/-ärztin bei der Krankenkasse beantragt.
In 2021 gilt:
Ihr braucht eine Bescheinigung über die Schließung bzw. Einschränkung der Schule oder Kita, die ihr zusammen mit dem formellen Antrag bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse einreicht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat eine Musterbescheinigung entwickelt, die als Nachweis verwendet werden kann. Hier geht es zum Download.